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  • 17.10.2024 · Nachricht · Regress

    Was vereinbart ist, kann nicht zurückgefordert werden

    | Der Versicherer wendet zähneknirschend die Grundsätze des „Sachverständigenrisikos“ an und erstattet dem Geschädigten die Gutachterkosten in voller Höhe Zug um Zug gegen die Vorteilsausgleichsabtretung. Dann fordert er das, was er für zu viel hält, im Wege des Regresses vom Schadengutachter zurück. |