· Fachbeitrag · Reparaturkosten
BGH zum Reparaturauftrag ohne vorheriges Gutachten
| Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen. |
So lautet der Leitsatz b der Entscheidung BGH 16.1.24, VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195.
1. Grundsatz zum Werkstattrisiko kann weiterhin greifen
Erfreulich daran ist: Lässt sich der Geschädigte gegebenenfalls vom Versicherer im Erstgespräch verleiten, lediglich einen Kostenvoranschlag der Werkstatt einzuholen oder diese gar freihändig ohne jede vorherige Abschätzungsgrundlage zu beauftragen, steht er im Hinblick auf den subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos nicht schutzlos da.
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