· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Leasing und subjektbezogener Schadenbegriff
| In VA 22, 194 hatten wir unter der Überschrift „Leasingfahrzeug und Aktivlegitimation“ auf den sogenannten „Haftungsschaden“ hingewiesen und den Textbaustein Abruf-Nr. 48663031 zur Verfügung gestellt. Die Gerichte sind insoweit vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 26.4.22, VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188 sehr aufmerksam geworden. |
1. AG Coburg: Wer will jetzt welchen Schaden geltend machen?
Wie zur Bestätigung unseres Hinweises auf die notwendige Präzision bei der Klagebegründung liegt uns nun ein § 139 ZPO-Hinweis des AG Coburg vor:
„Es ist die Aktivlegitimation, welche beklagtenseits bestritten wurde, insoweit aufzuklären, als der bisherige Sachvortrag der Klagepartei völlig unverständlich ist: Es wird zum einen zwar auf einen eigenen Anspruch der Klägerin verwiesen, zu welchem jedoch nichts schlüssig vorgetragen wurde. Soweit zum anderen die Klägerin (bislang für das Gericht einzig nachvollziehbar) in gewillkürter Prozessstandschaft einen für die Klägerin fremden Schaden einklagt, ist nach der vom BGH statuierten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die Leasinggeberin als Eigentümerin abzustellen. Diese hat naturgemäß mehr Erfahrung und Einblick in die unterschiedlichen Betriebe des Konzerns, dem auch die Leasinggeberin angehört. Mithin kann diese möglicherweise entsprechend der Auslastung der Betriebe einen solchen auswählen (lassen), bei dem kostengünstig ohne die Notwendigkeit der Verbringung repariert und lackiert werden kann. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen (insbesondere zum eigenen Schaden) schlüssig vorgetragen.“
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