· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Sonderfall: Inzahlunggabe unrepariert und Kauf eines Ersatzfahrzeugs mit MwSt.
| Ein Urteil des LG Ulm zeigt, dass bei der Konstellation „Inzahlunggabe des unreparierten Fahrzeugs und Kauf eines Ersatzfahrzeugs mit MwSt.“ eine dogmatische Feinheit zu beachten ist. Wer dabei die „Reparaturkosten brutto“ verlangt, liegt falsch. Es muss „Ersatz des Kaufpreises, begrenzt auf die Höhe der Reparaturkosten brutto“ verlangt werden. Es muss erklärt werden: Hier wird nicht die Erstattung fiktiver Reparaturkosten geltend gemacht, sondern der konkret entstandene (begrenzte) Kaufpreis. |
1. Fiktiv und MwSt. geht nicht. Also konkret abrechnen!
Das ist zwar rechnerisch dasselbe, doch nur so ist es dogmatisch richtig und kein „mischen impossible“.
Die Grundlage ist BGH 5.2.13, VI ZR 363/11, Abruf-Nr. 130595: „Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.“
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