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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Versicherer behauptet: Werkstatt hat zugesagt, dass Geschädigter nichts bezahlen müsse

    | Nach einer konkreten Abrechnung werden Reste des Sachschadens eingeklagt. Dann streitet das Werkstattrisiko für den Geschädigten in der Rolle des Klägers. Die Chancen des Versicherers, zu obsiegen, sind gering. Der Einwand, nur die bezahlte Rechnung schütze den Geschädigten, verfängt bei den meisten Gerichten nicht, denn die zu schützende Disposition ist das Vertrauen in das Schadengutachten und der darauf basierende Reparaturauftrag. Nun aber versuchen sich einige Versicherer mit einem neuen Einwand. |

     

    Der Beklagte gehe davon aus und behauptet, dass die Werkstatt für den Fall, dass der Kläger im hiesigen Rechtsstreit unterliegen werde, den noch offenen Betrag beim Kläger selbst nicht geltend machen werde. Der vorliegende Rechtsstreit werde auf Kosten des Rechtsschutzversicherers, aber auf Risiko der Werkstatt geführt. Dem Kläger sei von der Werkstatt zugesichert, dass auf ihn im Falle des Unterliegens keine Forderungen der Werkstatt mehr zukämen.

     

    Also, so die Schlussfolgerung, habe der Geschädigte und Kläger wegen des avisierten Verzichtes der Werkstatt keinen Schaden mehr. Denn er müsse ja nichts mehr bezahlen.