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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Zweimal OLG Hamm zur Vor- und Altschadenproblematik

    | Zum Dauerbrenner der Vor- und Altschadenproblematik gibt es nun zwei neue Entscheidungen des OLG Hamm. Die räumen ‒ ähnlich wie zuvor das OLG Bremen ‒ mit überzogenen Anforderungen an die Abgrenzbarkeit auf. |

     

    Wenn feststeht, dass die Schäden „weitgehend“ durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, dass eindeutige Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das streitgegenständliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (OLG Hamm 7.4.22, 7 U 82/21, Abruf-Nr. 231246).

     

    In dem Fall war das Fahrzeug jetzt vorne links beschädigt. Bei dem Vorunfall lag der Schadenschwerpunkt vorne rechts. Allerdings war beim Vorunfall schon „Stoßfänger erneuern“ kalkuliert und abgerechnet. Der dennoch nicht erneuerte Stoßfänger war nun abermals beschädigt. Bezogen auf dieses Bauteil liegt also eine Überdeckung vor. Ein Teil am Unterboden war ebenfalls beschädigt, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wegen des Unfalls.