· Fachbeitrag · Restwert
Restwert beim finanzierten Fahrzeug im Unterschied zum Leasingfahrzeug
| Schon vor der Entscheidung des BGH zum Restwert beim Leasingfahrzeug, noch mehr aber seitdem, versuchen Versicherer die Rechtsprechung dazu auch auf finanzierte Fahrzeuge zu übertragen. Sie wollen durchsetzen, dass der Restwert unter Einbeziehung des Sondermarkts, sprich: der Restwertbörsen, zu ermitteln sei. Damit sind sie überwiegend nicht erfolgreich. Nach Auffassung von VA wird die Leasing-Rechtsprechung zu Recht nicht auf den Finanzierungsfall übertragen. |
1. Die zwei Gruppen von Geschädigten
In der Restwertfrage differenziert der BGH zwischen zwei Gruppen von Geschädigten. Da sind einmal die nicht gewerblich mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen befassten Geschädigten. Und andererseits sind es die gewerblich mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen befassten Geschädigten. Diese Etiketten hat der VI. Senat in seiner Entscheidung vom 25.6.19, VI ZR 358/18, Abruf-Nr. 210470 geklebt, in der es um die Verwertung des verunfallten Vorführwagens eines Autohändlers ging.
2. Der Unterschied zwischen Leasing und Finanzierung
Die Fahrzeuge finanzierenden Banken sind nicht mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen befasst. Der Unterschied zwischen der Leasinggesellschaft und der Bank im Hinblick auf den Erwerb und der späteren Weggabe des Eigentums ist Folgender:
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