· Fachbeitrag · Schadenrecht
„Bitte veranlassen Sie Ihren Mandanten, nicht zu zahlen. Wir stehen ihm bei Klage bei.“ Und nun?
| Vor Jahren hat es ein Münsteraner Versicherer bereits versucht, nun aber liest man es von mehreren Versicherern etwa so: „An den übrigen Abzügen bezüglich Grundhonorar und Schreibkosten halten wir fest. Wir bitten Sie lediglich, sicherzustellen, dass Ihr Mandant nun keine Zahlungen leistet und uns informiert, sobald der Sachverständige an ihn herantritt.“ Ähnliches findet man auch im Hinblick auf umstrittene Positionen aus der Reparaturrechnung. |
1. Das Kalkül der Versicherer
Dahinter steckt offenbar der Schmerz durch den subjektbezogenen Schadenbegriff, den der BGH unbeirrt hochhält. Diesen wird er voraussichtlich in den auf den 28.11.23 terminierten Verfahren VI ZR 239/22 und VI ZR 51/22, bei denen es explizit um den „Wurde gar nicht gemacht“-Einwand geht, noch einmal präzisieren. Dahinter steckt aber auch das Kalkül, dass der Schadengutachter bzw. die Werkstatt den eigenen Kunden schon nicht verklagen werde. Denn der eine hat einen Kunden, dem die Werkstatt im Hinblick auf die „Unbedingt mit Gutachten!“-Empfehlung ein „Das kostet Sie doch nichts“ mit auf den Weg gegeben hat, und die andere hat einen Kunden, der noch oft zu allgemeinen Arbeiten am Fahrzeug wiederkommen soll.
Das Kalkül kann also aufgehen. Man kann sich aber auch irren, wie die Entscheidung des BGH vom 4.4.06, X ZR 122/05 zeigt. Da hatte der Schadengutachter den vom Versicherer irregeleiteten Geschädigten werkvertraglich in Anspruch genommen, und die „Der Gutachter darf nur seinen Zeitaufwand abrechnen“-These ist krachend gescheitert.
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