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  • · Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff

    Vorteilsausgleichsabtretungen, ohne zu wissen warum ‒ neue Methode eines großen Versicherers

    | Eine Methode des Marktführers in der Kraftfahrtversicherung führt zu vielen Fragen aus der Anwaltschaft: Er zahlt unter Rückforderungsvorbehalt ungekürzt die Reparaturkosten. Parallel übersendet er sein Formular der Vorteilsausgleichsabtretung mit Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung. Er lässt jedoch in keiner Weise erkennen, welche Teilbeträge er für überzogen oder anderweitig unberechtigt hält. Inzwischen sind Vorgänge bekannt, bei denen die nicht erfolgte Rücksendung des Formulars tatsächlich zu Rückforderungen beim Geschädigten selbst führt. |

    1. Die typischen Abwehrreaktionen der Geschädigten

    „Das geht doch so nicht“, ist der Tenor vieler anwaltlicher Rückfragen. „Die müssen doch mindestens sagen, was sie stört, damit das im Vorfeld vorsichtshalber überprüft werden kann.“ Und: „Wenn die Abtretung nicht der Höhe nach begrenzt ist, kann der Versicherer ja machen, was er will …“. Oder etwas juristischer: „Ist eine solche unbezifferte Abtretung dann nicht zu unbestimmt?“

    2. Die Bestimmbarkeit der Abtretung

    Eine Abtretung muss nicht betragsbeziffert sein. Denn der Sprachgebrauch von der „Bestimmtheit“ der Abtretung ist zu eng, es geht um die „Bestimmbarkeit“.