· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
Diese Anforderungen sind an die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu stellen
| Wie ein Gericht mit dem Thema Schweigepflichtentbindung richtig umzugehen hat, schreibt das LG Karlsruhe einem Amtsgericht ins Stammbuch. |
Sachverhalt
Dem Grunde nach war die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten versicherten Pkw unstreitig. Strittig war der Umfang der Verletzungen und Beschwerden und insoweit insbesondere die Unfallkausalität. Das AG hat ein Gutachten eingeholt. Die vom Kläger als Zeugen benannten Ärzte hat es nicht vernommen. Das AG hat ein Schmerzensgeld von nur 500 EUR anerkannt. Mit der Begründung, weitergehende Unfallfolgen als die abgegoltenen seien nicht nachgewiesen, hat es die Klage abgewiesen. Die Sachverständige habe mangels Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht deren Krankenunterlagen nicht auswerten und somit kein abschließendes Gutachten erstatten können. Den sich daraus ergebenden Nachteil müsse der Kläger tragen.
Der Kläger hält das Urteil für fehlerhaft. Das AG habe angebotenen Zeugenbeweis übergangen. Zudem liege bereits in der Benennung der behandelnden Ärzte als Zeugen eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht.
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