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  • · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung

    So ist eine „Wechsel-“ oder „Umweltprämie“ im Schadensrecht zu behandeln

    | Ein zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Automobilhersteller ergangenes BGH-Urteil gibt Fingerzeige auch für die Abwicklung von Unfallschäden: Wie ist eine „Wechselprämie“ eines Herstellers schadenrechtlich zu behandeln, die gefühlt wahlweise den Inzahlunggabe-preis erhöht oder den Kaufpreis reduziert? |

     

    Im BGH-Fall hat der Käufer seinen VW-Diesel während des Rechtsstreits beim Kauf eines anderen Pkw für 7.000 EUR in Zahlung gegeben. Weil er dabei ein Auto einer anderen Marke erwarb, bekam er die von dessen Hersteller ausgelobte Prämie von 6.000 EUR auf den Kaufpreis angerechnet. „Unterm Strich“ musste er also 6.000 EUR weniger zahlen. VW meinte nun, dass der Käufer sich im Rahmen der Abwicklung nicht dessen objektiven Wert von 7.000 EUR anrechnen lassen müsse, sondern 13.000 EUR. Denn die habe er wirtschaftlich betrachtet für seinen Mogel-Diesel bekommen.

     

    Der BGH sah das anders: „Der mit der Wechselprämie verbundene wirtschaftliche Vorteil steht bei wertender Betrachtung nicht der Beklagten als Schädigerin, sondern dem geschädigten Kläger zu. … Bei der Wechselprämie handelt es sich um eine an den Kläger bezahlte Prämie für seine individuelle Entscheidung, Auto und ggf. Automarke zu wechseln, die mit dem konkret in Zahlung gegebenen Fahrzeug nur mittelbar und nichts mit dessen Substanz- oder Nutzungswert zu tun hat.“ (20.7.21, VI ZR 533/20, Abruf-Nr. 224604).