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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensrecht

    Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr: Unfälle, Haftung, Versicherung

    von RA Ernst Sarres, Düsseldorf

    | Kollisionen zwischen Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern gelten häufig als unvermeidbare Begleiterscheinungen im Zuge gesellschaftlicher Mobilität. Die relevanten jährlichen Verkehrsunfallberichte registrieren aber nicht nur einfache Sach- und Personenschäden. Es kommt auch zu Todesfällen. Der nachfolgende Beitrag greift einige verkehrs- und versicherungsrechtliche Aspekte auf. |

    1. Jährliche Bestandsaufnahmen: Unfall- und Schadensfolgen

    Stark indiziell für die gestiegenen verkehrsrechtlichen Risiken bei Radfahrern sind die beispielhaften Unfallzahlen von zwei ausgewählten Städten im größten Bundesland NRW. Die Verkehrsberichte für 2020 vermitteln einen ersten Eindruck vom Fahrverhalten der Zweiradfahrer. In Düsseldorf haben sich in 2020 die Unfallzahlen bei Rad/Pedelecfahrern von 925 auf 1.079 erhöht. Hier kam es zu vier Todesfällen. In Münster lag das Unfallaufkommen bei Rad- sowie Pedelecfahrern dagegen in 2020 bei geringeren 1.047. Ein Jahr zuvor bezog sich die Unfallbeteiligung hier noch auf 1.182 Fälle.

    2. Unfallursachen durch bestimmte Verkehrsverstöße

    Bei der Unfallbeteiligung mit Radfahrern bzw. Pedelecfahrern sind die Zahlen in diesen beiden Städten unterschiedlich hoch: 2019 waren in Düsseldorf statistisch rund 3.200 Radfahrer/Pedelecfahrer mit ihrem Fahrverhalten in einen Unfall verwickelt. Im folgenden Jahr 2020 lag ihre Unfallbeteiligung nur noch bei 1.648.

     

    Nach der Verkehrsunfallstatistik des Polizeipräsidiums Münster aus dem Jahre 2020 mit 1.047 unfallbeteiligten Rad-und Pedelecfahrern wurden kardinale Unfallursachen ermittelt, die im Wesentlichen auf folgendem Fahrverhalten beruhten:

     

    • Fehler beim Abbiegen (Verstoß gegen § 9 StVO),
    • Das Nichtbeachten der Vorfahrt bzw. des Vorrangs (Verletzung von § 8 StVO),
    • Ein mangelhafter Abstand bzw. Seitenabstand (Verstöße gegen § 4 StVO).
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    3. Haftungsquoten

    Die jeweiligen Einzelfallumstände entscheiden über die mögliche Schadensteilung bei Kollisionen zwischen Radfahrern bzw. Pedelecfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern. Heranzuziehende Kriterien sind u. a.: Die Geschwindigkeit der Fahrer, Örtlichkeiten, Sichtweite, das (rechtswidrige) Fahrverhalten.

     

    Richtlinie bei Totalhaftung: Wenn der Radfahrer wesentliche Vorschriften der StVO verletzt, kann die Betriebsgefahr des beteiligten PKWs zurücktreten. Dann haftet der Radfahrer grundsätzlich zu 100 Prozent (Tietgens-Nugel in: Anwaltsformulare Verkehrsrecht, 8. Auflage, Rn. 186; grundlegend Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Auflage).

     

    Rechtsprechungsübersicht / Haftung bei Fahrradunfällen

    Bei bestimmten Einzelfällen, die nachfolgende skizziert werden, kommt die Rechtsprechung regelmäßig zu einer 100%igen Haftung des Radfahrers/der Radfahrerin:

     

    • Wenn der Radfahrer wesentliche Vorschriften der StVO verletzt, haftet er grundsätzlich zu 100 Prozent; die Betriebsgefahr des Unfallgegners (PKW) kann hier zurücktreten.

     

    • Die Radfahrerin nutzte den schmalen Gehweg gegen die Fahrtrichtung und kollidierte mit dem vorsichtig vom Grundstück ausfahrenden Kfz. Im Einklang mit der Vorinstanz bestätigt das OLG Dresden die 100-prozentige Schadenshaftung der Radfahrerin.

     

    • Der den Bürgersteig verkehrswidrig nutzende Radfahrer prallt gegen einen PKW, der nach langsamer Ausfahrt aus einer Grundstückseinfahrt zum Stillstand kommt. Hier hat der Radfahrer seinen Schaden selbst zu tragen. Die Betriebsgefahr des PKWs soll hier ohne Belang sein.

     

    • Ausnahmsweise Schadensteilung mit 50 Prozent: Der PKW überfährt beim Rechtsabbiegen einen Gehweg und kollidiert mit einem auf dem Gehweg entgegenkommenden alkoholisierten Radfahrer.

     

    • LG Düsseldorf 15.11.20, SVR 20, 309
    • Ein Radfahrer, der verbotswidrig auf einem Gehweg fährt und diesen zudem entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nutzt, hat in der Regel bei einer Kollision mit einem aus der Einfahrt oder Nebenstraße ordnungsgemäß ausfahrenden PKW-Fahrer keinerlei Ansprüche. Das Verhalten des Radfahrers kann in solchen Fällen derart schwer wegen, dass auch die Betriebsgefahr des PKWs jede Bedeutung verliert. Im entschiedenen besonderen Einzelfall wurden die Unfallverursachungsbeiträge etwas überraschend nur mit 2/3 zulasten des Radfahrers und zu 1/3 gegenüber dem PKW-Fahrer bewertet. Diese Beurteilung und Zuweisung von Unfallverursachung erscheinen hier nicht durchschlagend plausibel.
     

    4. Versicherungsfragen ‒ Hinweis

    Für Radfahrer besteht keine Versicherungspflicht, da Fahrräder grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von § 1 PflVG fallen. Wird durch einen Radfahrer ein Unfall verursacht, muss er ohne einen Versicherungsschutz für Schäden beim Unfallgegner grundsätzlich selbst einstehen. Hier können hohe Schadenersatzforderungen entstehen, die zu unvorhersehbar hohen wirtschaftlichen und existentiell bedrohlichen Belastungen führen (Ausführlich zu dieser oft ignorierten, aber weitreichenden Problematik Jahnke in: NZV 19, 601: „Zweiräder und ähnliche Objekte im Straßenverkehr…“).

    Quelle: ID 47634005