16.01.2015 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
130-Prozent-Grenze: Fachgerechte und vollständige Reparatur mit Gebrauchtteilen
| Gelingt es dem Geschädigten, sein Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht und vollständig instand setzen zu lassen, hat der Schädiger die konkret angefallenen Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn sie zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen, selbst wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten auf einen Betrag oberhalb der 130-Prozent-Grenze geschätzt hat (AG Marburg 16.12.14, 9 C 759/13, Abruf-Nr. 143568 ). |
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