· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Abrechnung auf Gutachtenbasis: Müssen tatsächliche Reparaturkosten mitgeteilt werden?
| Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 3.12.13, VI ZR 24/13, VA 14, 23 kommt es immer wieder zum Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter niedrig reparieren und hoch abrechnen kann. Einen Beitrag zur Klärung liefert eine Entscheidung des OLG München. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Strittig war allein, ob die vom Kläger auf Gutachtenbasis geltend gemachten Reparaturkosten von 9.355,78 EUR auf 5.000 EUR zu begrenzen sind. Der Kläger hat die nach dem Gutachten erforderliche Reparatur vollständig und fachgerecht durchführen lassen. Nach der Behauptung der Beklagten sind dafür max. 5.000 EUR angefallen. Das OLG München hat es abgelehnt, den Betrag zu begrenzen (17.12.20, 24 U 4397/20, Abruf-Nr. 220407).
Zum besseren Verständnis ist Folgendes wichtig: Der Kläger hat die Reparatur seines Mercedes in einem Mercedes-Betrieb durchführen lassen, also nicht in einer freien Werkstatt, auch nicht durch Schwarzarbeit oder Eigenreparatur. Nach der Behauptung der Beklagten handelt es sich um eine vollständige und fachgerechte Reparatur, und zwar für max. 5.000 EUR. Dazu hat der Kläger lediglich vorgetragen: 5.000 EUR stimmt nicht. Damit waren die Kriterien „vollständig und fachgerecht“ für den Senat unstreitig, eine mit Blick auf die o. a. BGH-Entscheidung zentrale Annahme.
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