· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Arbeitnehmer-Unfall: Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers beim Forderungsübergang
| Ein alltäglicher Fall mit gegensätzlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen gibt dem BGH Gelegenheit, einige grundsätzliche Fragen in HWS-Fällen in Erinnerung zu rufen. Konkret unter dem Blickwinkel des Arbeitgeberregresses, jedoch mit Relevanz auch für normale HWS-Streitigkeiten. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin macht Ersatz für Lohnfortzahlung geltend (§ 6 Abs. 1 EFZG). Eine Arbeitnehmerin sei unfallbedingt eine Woche lang arbeitsunfähig gewesen. Dazu beruft sie sich auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Demgegenüber behauptet der bekl. VR, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen. Der sei nicht geeignet gewesen, das behauptete Verletzungsbild HWS-Distorsion hervorzurufen. Das AG hat die Arbeitnehmerin vernommen und dann der Klage stattgegeben. Ein Gutachten hat es nicht eingeholt. Auf die Berufung des VR hat das LG die Klage abgewiesen. Es war nicht davon überzeugt, dass die Zeugin eine unfallbedingte HWS-Distorsion erlitten habe. Um die haftungsbegründende Kausalität zu klären, sei ein Gutachten erforderlich. Die Klägerin habe es aus Kostengründen ausdrücklich abgelehnt, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Daher sei von Amts wegen insoweit nichts zu veranlassen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Nach Ansicht des BGH habe das Berufungsgericht verkannt, dass auch die von der Zeugin (Arbeitnehmerin) vor dem AG bekundeten „starken Nacken- und Kopfschmerzen“ als Primärverletzung in Betracht kommen können (23.6.20, VI ZR 435/19, Abruf-Nr. 216945). Es seien Feststellungen dazu erforderlich, ob diese Schmerzen unfallbedingt waren und zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
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