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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BAB-Auffahrunfall nach Spurwechsel

    • 1. Eine bloße Teilüberdeckung der Fahrzeugschäden an Heck und Front lässt nicht auf einen atypischen Geschehensablauf schließen. Jedoch stellt ein vorheriger Spurwechsel des Vordermanns schon die Typizität infrage.
    • 2. Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn muss deshalb der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln geltend macht, vortragen und notfalls beweisen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten konnte.

    (OLG München 25.10.13, 10 U 964/13, Abruf-Nr. 140482).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Die Kernfrage der Entscheidung ist: Ist ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisgrundsätzen zu bejahen? Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass der Bekl. mit seinem Passat teilüberdeckend auf den Mercedes des Kl. aufgefahren war (rechts vorne vs. linkes Rücklicht/hinteres Seitenteil). Dieses Schadensbild für sich allein macht den Ablauf nach Ansicht des OLG noch nicht atypisch (ebenso andere Obergerichte, s. aber auch BGH VA 11, 19 - Schräganstoß). Infrage gestellt wird die Typizität indes durch den vorherigen Spurwechsel des Kl. von der mittleren auf die linke Spur. Er war als solcher unstrittig, gestritten wurde nur über die zeitliche Abfolge (wie lange war der Mercedes vor dem Passat auf der linken Spur, bevor es knallte?).

     

    Dem Kl. ist der ihm vom OLG auferlegte Nachweis gelungen, dass er mit seinem Mercedes auf der linken Spur so lange vor dem Passat hergefahren ist, dass der Bekl. den nötigen Sicherheitsabstand hätte einhalten können. Damit war ein typischer Geschehensablauf festzustellen, ein Auffahrverschulden prima facie zu bejahen. Erschüttern konnte der Bekl. den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht. Fazit: Eine Haftungsquote von 100:0 pro Kl.