· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Behinderten-Rabatt bei Abrechnung auf Neuwagenbasis ist anrechenbar
| Ob der Rabatt für Menschen mit Behinderungen bei der Abrechnung eines Unfallschadens dem Schädiger zugutekommen soll, ist in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich dafür ausgesprochen, ihn im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt erst eine Woche alt. Beim Kauf war ihr ein Rabatt für Menschen mit Behinderung i. H. v. 4.440,15 EUR (entsprechend 15 Prozent) gewährt worden. Einen solchen Preisvorteil gewährt die VW AG Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent für höchstens zwei Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr. Der Sondernachlass und der behindertengerechte Umbau von Fahrzeugen werden von VW unter anderem mit der Aussage beworben, das Unternehmen trage dazu bei, den Alltag von Menschen mit Handicap zu erleichtern. Nach dem Unfall bestellte die Klägerin erneut ein neues Fahrzeug aus dem VW-Konzern. Auch bei diesem Kauf wurde ihr ein Rabatt i. H. v. 15 Prozent für Menschen mit Behinderung gewährt, entsprechend 4.720,50 EUR.
Zwischen den Parteien ist die Frage umstritten, wie der Rabattvorteil schadensrechtlich zu behandeln ist. Die Klägerin hat den unechten Totalschaden auf der Basis des Listenpreises abzüglich Restwert abgerechnet. Der beklagte Haftpflichtversicherer hat auf den Fahrzeugschaden 17.235,26 EUR gezahlt. Dabei hat er den Rabatt von 15 Prozent zu seinem Vorteil berücksichtigt.
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