· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH: Behindertenrabatt ist bei Abrechnung auf Neuwagenbasis anzurechnen
| Wie nicht anders zu erwarten, hat der BGH das Behindertenrabatt-Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 3.6.19, 29 U 203/18, VA 19, 134 (Abruf-Nr. 209355 ) bestätigt (14.7.20, VI ZR 268/19, Abruf-Nr. 217178 ). |
1. Versicherer kürzen, was das Zeug hält
Angesichts der auch in der Kfz-Branche anschwellenden Rabatteritis, aktuell befeuert durch den Corona-Discount (z. B. „Mehrwertsteuer geschenkt“) und zuvor schon durch Umtausch- und Innovationsprämien beim Kauf von E-Autos, ist es nicht verwunderlich, dass auch die Kfz-Haftpflichtversicherer von dieser Entwicklung profitieren wollen. Mit echten und mitunter auch erfundenen Rabattbehauptungen, so z. B. der These „15 Prozent Rabatt auf Ersatzteile bei Gewerbekunden“, wird gekürzt, was das Zeug hält.
2. Behindertenrabatte dürfen angerechnet werden
Bei Behindertenrabatten ist die Rechtslage nun endgültig geklärt. Für Menschen mit Behinderung gewähren einige wenige Autohersteller im Neuwagengeschäft Rabatte bis zu 25 Prozent. So z. B. die VW AG. Von diesem Unternehmen hatte die schwerbehinderte Klägerin einen neuen VW Golf mit einem Rabatt von 15 Prozent gekauft. Der Wagen war erst eine Woche alt und 356 km gelaufen, als er bei einem Auffahrunfall erheblich beschädigt wurde. Bei der Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erhielt die Klägerin wiederum einen Rabatt von 15 Prozent auf den Bruttolistenpreis. Mit ihrer Auffassung, der Rabatt sei nicht schadensmindernd zum Vorteil des bekl. Haftpflichtversicherers anzurechnen, blieb sie in sämtlichen drei Instanzen erfolglos.
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