· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH: Großkundenrabatt ist auch bei fiktiver Abrechnung anrechenbar
| Im Anschluss an seine Entscheidung zum Werksangehörigenrabatt bei konkreter Abrechnung von Reparaturkosten (VA 11, 291 = NJW 12, 50) hat der BGH nunmehr entschieden: Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, so ist dieser Umstand auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin, ein international tätiges Autovermietungsunternehmen, hat den Reparaturschaden auf der Basis eines Gutachtens i. H. v. 1.443,78 EUR netto abgerechnet. Die Beklagte hat einen Teilbetrag davon nicht ersetzt. Begründung: Der Klägerin stehe ein Großkundenrabatt zu, weshalb bestimmte Aufschläge und Kosten nicht anfielen.
Die unteren Instanzen haben diesen Einwand nicht gelten lassen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der BGH gegenteilig entschieden (29.10.19, VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615). Er betont, dass seine zu § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Grundsätze nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten. Zugunsten des Geschädigten, aber auch des Schädigers sei auf individuelle Besonderheiten in der Person des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Das gelte auch für die besondere Situation, in der sich ein Geschädigter mit Großkundenrabatt befinde.
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