· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH kippt Oldenburger Restwerturteil
| Das Berufungsurteil des LG Oldenburg vom 13.1.16 (5 S 225/15, Abruf-Nr. 146170 ) hatte seinerzeit für Aufmerksamkeit gesorgt. Die Kammer hatte eine Warte- und Informationspflicht des Geschädigten vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs bejaht. Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass die Klägerin ihren Unfallwagen beim unfallbedingten Ankauf eines Neufahrzeugs in Zahlung gegeben hat. Der BGH hat die Entscheidung nun gekippt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Zeitlicher Ablauf: Unfall am 1.8.14, Einholung eines Gutachtens mit Restwert 4.000 EUR. Gutachten vom 29.8.14. Am selben Tag Inzahlunggabe des Unfallwagens zum Gutachten-Restwert, ohne dem KH-VR vorher Gelegenheit zu einem höheren Restwertangebot gegeben zu haben. Vorlage eines höheren Angebots am 5.9.14. Zu diesem Zeitpunkt sei der Unfallwagen zwar schon „verkauft“ gewesen, die Klägerin habe jedoch keinen vernünftigen Grund für die „sofortige Veräußerung“ anführen können, zumal der Neuwagen eine Lieferzeit von drei Monaten gehabt habe, so das LG Oldenburg.
Der BGH hat die Berufungsentscheidung schon aus formalen Gründen aufgehoben (21.2.17, VI ZR 22/16, Abruf-Nr. 193410). Da die Kammer die Revision zugelassenen habe, seien an die Darstellung des Sach- und Streitstands besondere, hier nicht erfüllte Anforderungen zu stellen.
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