· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH zur Substanziierungspflicht eines vorgeschädigten Unfallopfers
| An sich enthält der Beschluss des BGH vom 28.5.19 im Kern nichts Neues. Und doch ist er für die anwaltliche Praxis von einiger Bedeutung. Denn das Thema Vorschädigung ist nicht nur beim Fahrzeugschaden, sondern auch im Personenschadensrecht von hoher Praxisrelevanz. |
Sachverhalt und Relevanz für die Praxis
In den Vorinstanzen war der Kläger an der Substanziierungslast gescheitert. Sein Problem: Kurz vor dem Unfall war er an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogen operiert worden. Genau dort will er durch den Unfall ‒ neben anderen unstreitigen Verletzungen ‒ erneut verletzt worden sein. Er hat eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich u. a. eine HWS-Distorsion ergab. Auch aus dem Arztbericht ging eine Behandlung des rechten Ellenbogens hervor. Eine Schürfwunde am rechten Arm sowie Prellungen des rechten Schultergelenks waren neben anderen Verletzungen unstreitige Unfallfolgen.
Für das OLG Rostock war der Sachvortrag des Klägers nicht genügend substanziiert, um in eine Beweisaufnahme einzutreten und die Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es hat die Berufung des Klägers teils verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen. Die NZB war erfolgreich.
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