· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Da sein ist nicht alles - „bei dem Betrieb“ verlangt mehr
| Bei einem berührungslosen Unfall setzt die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu einem schädigenden Ereignis voraus, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung beigetragen hat, dass der Schaden entstanden ist. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Mit diesem Leitsatz bekräftigt der BGH seine Entscheidung vom 21.9.10 (VI ZR 263/09, VA 10, 199). In beiden Fällen wollte ein Motorradfahrer auf einer Bundesstraße zwei vorausfahrende Fahrzeuge in einem Zug überholen. Anders als seinerzeit sind es in der aktuellen Sache nicht zwei Pkw, sondern ein vorausfahrendes Motorrad und ein von diesem überholter Pkw.
Der Kläger behauptet, die andere Kradfahrerin sei plötzlich und ohne Schulterblick/Blinken nach links ausgeschert. Dadurch sei er zum Ausweichen gezwungen worden und gestürzt. Das LG Paderborn hat nach Beweisaufnahme auf eine Quote von 50 Prozent erkannt. Das OLG Hamm hat die Klage ohne weitere Beweiserhebung vollständig abgewiesen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Beklagte in irgendeiner Weise zum Sturz des Klägers ursächlich beigetragen hat.
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