· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Der Abzug neu für alt in Haftpflicht- und Kaskosachen ‒ ein Update
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Bei beschädigten Gegenständen wie Brille, Kleidung oder Helm werden die Kosten einer Neuanschaffung von den Versicherungen seit jeher gekürzt. Ein Thema ist der Abzug neu für alt traditionell auch beim Ersatz des Fahrzeugschadens. Wegen der Grundlagen des Abzugs, der Terminologie und der Darlegungs- und Beweislast wird auf den Beitrag in VA 11, 132 verwiesen. Die aktuelle Rechtsprechung in Haftpflichtsachen ist beklagenswert uneinheitlich, zum Teil überholt und insgesamt wenig berechenbar. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand. |
Übersicht 1 / Einzelfälle Haftpflichtschaden | |
Fahrzeug | |
Abzug nein | Wenn die neue bzw. reparierte Sache für den Geschädigten keinen höheren Wert hat als die unbeschädigte (OLG Hamm NJW 18, 2648 Rn. 83 mit Hinweis auf die drei Grundvoraussetzungen für einen Abzug und auch zur Darlegungs- und Beweislast [kein Fahrzeugschaden]). Voraussetzung einer ausgleichpflichtigen Wertverbesserung ist, dass der Wert des Fahrzeugs durch den Einbau des (neuen) Ersatzteils insgesamt, also nicht des Einzelteils, messbar gestiegen ist (st. Rspr., z. B. LG Münster 4.6.20, 01 S 121/19, Abruf-Nr. 216605). Das ist nur höchst selten feststellbar, sodass praktisch nur der alternative Ansatz ‒ ersparter Reparaturaufwand ‒ in Betracht kommt.
Unter beiden Aspekten kein Abzug: Erneuerung von Karosserieteilen wie Motorhaube (dazu OLG Hamm 10.6.97, 9 U 56/97, OLGR 97, 242), Heckklappe und Heckscheibe (LG München II 13.1.05, 14 O 1430/03, Abruf-Nr. 053585), Front- und Seitenscheiben, Kotflügel und Außenspiegel.
Sonderfall Stoßfänger: Gebrauchsspuren wie Steinschlag und Kratzer rechtfertigen keinen Abzug (LG Münster a. a. O. ‒ vordere Stoßfängerverkleidung); ähnlich AG Darmstadt 10.6.15, 308 C 52/14, Abruf-Nr. 144776; AG Rostock 9.4.20, 42 C 246/18 (Heckstoßfänger). Anders AG Velbert SVR 18, 302 (20 Prozent).
Technische Ersatzteile: Wichtig ist das Kriterium Lebensdauer/Haltbarkeit. Ist sie in etwa so hoch wie die des gesamten Fahrzeugs, bestünde ohne den Unfall keine Austauschnotwendigkeit vor der Verschrottung. Motor und Getriebe, die Paradebeispiele bei Verbrennern, bleiben erfahrungsgemäß bis zum Ende im Fahrzeug. Die Verschrottungsgrenze bei Pkw/SUV liegt derzeit bei rund 18 Jahren. Selbst durch den Einbau eines Austauschmotors oder -getriebes wird sie nicht messbar verlängert.
Zum Getriebe LG Bielefeld 15.11.19, 2 O 85/16 (aber Unikat!). Gegenbeispiele für vergleichsweise kurzlebige Teile und damit für einen vorzeitigen Austausch sind Lichtmaschine, Anlasser (dazu KG VersR 85, 272) und der Katalysator (AG Fürstenwalde DAR 98, 147). Zu „Verschleißteilen“ siehe die Rubrik „Abzug ja“. |
Nach- und Neulackierung: Kein Abzug, so AG Nordenham 17.11.17, 3 C 161/17 (Lackierung und Ersatzteile). Das Argument Verschleiß/Alterung mit Erneuerungsnotwendigkeit sticht i. d. R. nicht, allenfalls bei älteren Pkw mit vorgeschädigtem Lack.
Kindersitz: „Allenfalls geringfügiger Abzug“, so OLG Koblenz 12.12.11, 12 U 1059/10; grundsätzlich kein Abzug, so AG Ansbach 19.10.16, 5 C 721/16; im Ergebnis ebenso LG Stuttgart, 14.3.18, 5 S 6/18, Abruf-Nr. 200498; AG Meppen 17.6.20, 3 C 372/20, Abruf-Nr. 216778; AG Osterholz-Scharmbeck 13.2.20, 3 C 700/19, Abruf-Nr. 214495. | |
Abzug ja | Wenn Aufwendungen eingespart werden, die beim Geschädigten in Zukunft angefallen wären („später ohnehin hätte machen müssen“, KG NJW 71, 142), d. h., auch wenn sich der Wert des Fahrzeugs insgesamt durch die Unfallinstandsetzung nicht erhöht hat, wie regelmäßig, ist ein Abzug möglich. So klar das im Grundsatz ist, so sehr steckt der Teufel im Detail ‒ bei der Ermittlung des Vorteils wie bei seiner Berechnung. Schon die Darlegung eines auszugleichenden Vorteils stellt den Schädiger vor ein Problem (vgl. KG NJW 71, 142), speziell beim Ersatz von Verschleißteilen. Nur wenn deren Lebensdauer wesentlich geringer ist als die des Fahrzeugs in toto, also Erneuerungsbedarf besteht, kann ein Abzug gerechtfertigt sein. Hilfreich ist die Bildung von Fallgruppen:
Reifen: Trotz noch zulässiger Profiltiefe (mind. 1,6 mm) wird beim Austausch gegen Neureifen ein Abzug anerkannt, aktuell z. B. OLG Schleswig NJW-RR 20, 800 ‒ 20 Prozent bei neuem Vorderreifen im Austausch für Altreifen mit noch 4 mm Profil; 40 Prozent bei noch vorhandenen 5 mm bei ursprünglich 8‒9 mm OLG Köln 26.8.19, 22 U 134/17 (Toyota Auris); s. a. OLG Düsseldorf 25.6.01, 1 U 126/00, NZV 02, 87: 20 Prozent bei noch vorhandenen 6 von 8 mm (Porsche). Dagegen kein Abzug bei erst 2.750 km gelaufenen Reifen (AG Köthen 11.7.05, 8 C 252/05, Abruf-Nr. 094082).
Anmerkung: Mit einer Wertverbesserung lässt sich ein Abzug entgegen OLG Köln a. a. O. nicht begründen, denn der Wert des Fahrzeugs in seiner Gesamtheit wird durch eine Neubereifung an Stelle vorschriftsmäßiger Altreifen i. d. R. nicht messbar erhöht; ein Mehrerlös bei bevorstehender Veräußerung ist erfahrungsgemäß ziemlich unrealistisch. Ein Vorteilsausgleich kommt deshalb nur unter dem Aspekt „ersparter künftiger Aufwand“ infrage. Irgendwann einmal oder zeitnah zum Unfall? Den OLG reicht ein Irgendwann. M. a. W.: Die Ersparnis muss nicht aktuell im Portemonnaie spürbar sein. War der Reifenwechsel unfallunabhängig fällig, ist ein Vorteilsausgleich sicher gerechtfertigt. Bei im Unfallzeitpunkt noch deutlich ausreichender Profiltiefe kann der Geschädigte, der das reparierte Fahrzeug weiter nutzt, einem Abzug folgende Argumente entgegensetzen: Schon keine hinreichende Darlegung eines auszugleichenden Vorteils, wenn doch, dann nicht feststellbar, zumal nicht gegenwärtig, sondern allenfalls erst in der Zukunft, wenn doch schon aktueller Vorteil, dann aufgedrängt. Im Übrigen: Abzug der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Batterie: Je nach Alter des Fahrzeugs kann beim unfallbedingten Austausch einer „normalen“ Batterie (Verbrenner) ein Abzug vertretbar sein. Die Lebensdauer einer Batterie liegt deutlich unter der Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs, was einen Abzug eröffnet. Kein Abzug bei einem erst dreijährigen Fahrzeug mit drei Jahre alter Batterie, so OLG Karlsruhe NJW-RR 89, 1112. Sehr viel spannender ist die Frage eines Vorteilsausgleichs nach Grund und Höhe bei einem Unfall eines (reinen) Elektroautos mit Batterieantrieb. Gehört die Batterie dem Eigentümer/Halter des Fahrzeugs oder ist sie Gegenstand eines Mietvertrages (wie beim Renault Zoe)? Beim Mietmodell gibt es vom Ansatz her zwei Geschädigte. Wie der Vorteilsausgleich beim Batterieersatz der Höhe nach zu bemessen ist, hängt vom Batterietyp ab, auch vom Alter der beschädigten Batterie und der mutmaßlichen Nutzungsdauer. Fragen über Fragen. Rspr. liegt noch nicht vor ‒ weder für reine E-Autos noch für Plug-in-Hybride. |
Sonstige Verschleißteile: U. a. Bremsbeläge, Kat und Auspuffanlage (dazu AG Bergheim 26.1.15, 24 C 451/14, Abruf-Nr. 143863 ‒ Abzug von 30 Prozent bei 8 Jahre alter Anlage). Beim Ersatz TÜV-relevanter Teile (§ 29 StVZO) durch Neuteile ist ein Abzug wegen ersparter Aufwendungen je nach Grad des Verschleißes/Alterung dem Grunde nach akzeptabel. Anders kann es bei Teilen sein, die nur dem Komfort dienen oder nur optisch von Bedeutung sind. Maßgeblich ist nicht die persönliche Sicht des Geschädigten, sondern eine objektive.
Vorschaden: Auch bei erneuter, abgrenzbarer Beschädigung eines durch einen früheren Unfall oder anderweitig vorgeschädigten Fahrzeugs kann ein Abzug nfa infrage kommen, so z. B. wenn feststeht, dass eine Reparatur des Zweitschadens den Wert des Fahrzeugs messbar erhöhen würde (LG Saarbrücken 2.5.14, 13 S 198/13, Abruf-Nr. 142352, VA 14, 165). Siehe auch die oben mitgeteilte Stoßfänger-Rspr. | |
Bedeutung des Abzugs in Bezug auf die Grenzwerte von 100 bzw. 130 Prozent (Vergleichsbetrachtung Reparaturkosten vs. Wiederbeschaffungskosten): Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bruttoreparaturkosten den Bruttowiederbeschaffungswert übersteigen, ist vom Gericht ein vom Schadensgutachter vorgenommener Abzug neu für alt außer Betracht zu lassen, so OLG Bamberg 6.9.17, 5 U 74/17, Abruf-Nr. 199260, = VA 18, 41 = DAR 18, 24 m. Anm. Kuhnert. Überzeugen kann diese Ansicht nicht, siehe VA 18, 41/42 mit Literaturhinweisen. | |
Bedeutung des Abzugs für die Prüfung nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB (Unverhältnismäßigkeitsprüfung): Wenn die (Wieder-)Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug „neu für alt“ zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruchs aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB führt, ist nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (BGH 23.5.17, VI ZR 9/17, VA 17, 135 ‒ Taxi). | |
Brille | |
Abzug nein | AG Meppen 17.4.19, 3 C 279/16 (Abweichung der Dioptrienwerte begründet noch keinen Abzug); LG Lübeck 18.3.11, 10 O 348/10, Abruf-Nr. 112349 ‒ Zweitbrille; LG Münster NZV 11, 302 m. Anm. Tischendorf/Wulfert (Vorinstanz AG Coesfeld NZV 09, 233) ‒ 4 Jahre alte Brille, keine Änderung der Sehstärke; AG Weinheim NJW-RR 03, 307 (Ersatz nur für die Gläser verlangt; bei starker Abnutzung evtl. Abzug). |
Abzug ja | OLG Celle 5.8.20, 14 U 37/20 (lineare Abschreibung bei 5-jähriger Nutzungsdauer, medizinische Notwendigkeit der Brille kein Abzugshindernis); OLG Nürnberg 23.12.15, 12 U 1263/14, Abruf-Nr. 146587, mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstreits (Abzug von 50 Prozent vor allem wegen veränderter Sehstärke der neuen Brille, beschädigte Brille 6 Jahre alt), OLG Hamm 14.5.01, 6 U 250/00, SP 01, 376 (3 Jahre alt, angeschafft unter Zuzahlung von 875 DM, Ersatz in Höhe von 500 DM). |
Helm (Motorrad/Fahrrad) | |
Abzug nein | OLG Düsseldorf 11.10.11, I-1 U 236/10 (Motorrad); OLG Düsseldorf 2.1.19, I-1 U 158/16 (Fahrrad). |
Abzug ja | LG Duisburg 20.2.07, 6 O 434/05, Abruf-Nr. 112350 (bei 5-jähriger Gesamtnutzungsdauer und 3,5 Jahren Restnutzungszeit: Neupreis zum Unfallzeitpunkt x 3,5 : 5 = Ersatzbetrag). |
Kleidung | |
Abzug nein | OLG Hamm zfs 96, 324 (6 Mo. alte Goretexjacke); AG Essen DAR 06, 218 (5 Mo. alte Motorradkleidung). |
Abzug ja | OLG Frankfurt a. M. 8.2.11, 22 U 162/08 (ein Jahr alte Motorradkleidung, Abzug von 30 Prozent); OLG Düsseldorf 20.12.04, I-1 U 119/04, Abruf-Nr. 062632 (50 Prozent bei 18 Mo. alter Jacke); OLG München 1.7.10, 1 U 5424/09 (Zeitwert bei Motorradschutzkleidung); OLG Karlsruhe VersR 10, 491 (Restnutzungsdauer/Motorradschutzkleidung); LG Duisburg 20.2.07, 6 O 434/05, Abruf-Nr. 112350 (Motorradschutzkleidung, wegen normaler Abnutzung nur Zeitwert). Nur Zeitwert-Entschädigung auch bei Motorradhandschuhen und -stiefel auf Basis einer Gesamtnutzungsdauer von 8 bzw. 6 Jahren. |
Mobiltelefon/Notebook | |
Abzug ja | OLG München 5.4.19, 10 U 1389/18, juris Rn. 4 (7 Jahre altes Notebook). |
Übersicht 2 / Abzug neu für alt in Kaskosachen |
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