· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ersatz für Ersatzteile fiktiv nach konkret abgerechneter Teilreparatur
| Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein unterbliebener Teil einer ansonsten durchgeführten Reparatur auch fiktiv abgerechnet werden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Unfall mit einem Mercedes-Oldtimer: Da bestimmte Ersatzteile (Türgriff vorne links und Türverkleidungen linke Seite) nicht mehr lieferbar waren, konnte nur ein Teil der Reparatur durchgeführt werden. Die entsprechenden Kosten wurden konkret geltend gemacht und von dem bekl. KH-Versicherer auch bezahlt. Zusätzlich wurden die nicht lieferbaren Ersatzteile fiktiv abgerechnet (Nettopreise). Das hat der Versicherer außergerichtlich wie im Prozess mit dem Argument „mischen impossible“ zurückgewiesen. |
Das sah das AG Wiesloch anders (23.11.18, 2 C 100/18, Abruf-Nr. 205908). Fiktive und konkrete Abrechnung würden hier nicht unzulässig vermischt, so das AG. Wenn die tatsächliche Reparatur hinter dem Privatgutachten zurückbleibe, sei der Geschädigte nicht daran gehindert, den weitergehenden Schaden im Wege fiktiver Abrechnung geltend zu machen. Es müsse lediglich beachtet werden, dass die Interessen des Geschädigten nicht doppelt berücksichtigt werden. Der Richter hat ein Gutachten eingeholt und dann der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Teilabweisung beruht nur darauf, dass der gerichtliche Sachverständige den Ersatz eines der Ersatzteile (Beplankung der hinteren Tür li.) nicht als erforderlich angesehen hat.
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