· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ersatz von Kosten einer Teilreparatur bei eindeutigem Totalschaden?
| Unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer Teilreparatur ersatzfähig sind, ist trotz einiger BGH-Entscheidungen noch nicht restlos geklärt. Eine Berufungskammer des LG Limburg a. d. Lahn hat in einer Sache, die auf den ersten Blick unproblematisch zu sein scheint, die Revision zugelassen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Mit 5.720 EUR lagen die kalkulierten Reparaturkosten rund zweieinhalbmal so hoch wie der Wiederbeschaffungswert von 2.250 Euro. Als Restwert stand ein Betrag von 210 EUR im Gutachten. In einer Markenwerkstatt ließ der Kläger eine Teilreparatur durchführen, wofür ihm 2.299,35 EUR in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte regulierte auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands (2.250 ./. 210 = 2.040 EUR). Strittig ist, ob der Kläger Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, die durch den Wiederbeschaffungswert gedeckelt sind. Konkret im Streit steht ein Betrag von 210 EUR (= Restwert). Während das AG Limburg a. d. Lahn den Anspruch zurückgewiesen hat (mit Zulassung der Berufung), hat die Berufungskammer zugunsten des Klägers entschieden, jedoch die Revision zugelassen (LG Limburg a.d. Lahn 19.6.20, 3 S 22/20, Abruf-Nr. 221700).
Zunächst hat die Kammer festgestellt, dass der Pkw nach der Teilreparatur entgegen der Behauptung der Beklagten wieder verkehrssicher war und auch weiter genutzt wurde. Sodann hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger im Wege konkreter Schadensabrechnung Ersatz von Reparaturkosten bis zur Grenze des ungekürzten Wiederbeschaffungswerts ersetzt verlangen könne. Unter den gegebenen Umständen bestehe kein Grund, den Restwert abzuziehen und den Kläger damit auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands zu verweisen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kosten der Teilreparatur nur geringfügig, nämlich um knapp 1 Prozent, den Wiederbeschaffungswert überstiegen.
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