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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Fußgängerunfall - BGH korrigiert massive Anfängerfehler auf OLG-Ebene

    • 1.Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder dem Schadensumfang beigetragen hat.
    • 2.Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.

    (BGH 24.9.13, VI ZR 255/12, Abruf-Nr. 133686).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Beim Überqueren einer innerörtlichen Straße wurde die Kl. von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. Die Blutprobe ergab eine BAK von 1,75 Promille. Sie verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung bzgl. der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden bei einer Mithaftung von 75 Prozent. Das LG weist die Klage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Die vom BGH zugelassene Revision führt zur Aufhebung des OLG-Urteils. Der 5. Senat des OLG Celle verneint eine Haftung der Bekl. mit folgender Begründung: Zwar könnten die Bekl. nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen, doch treffe die Kl. ein derart hohes Mitverschulden, dass die Betriebsgefahr dahinter zurücktrete. Für die von der Kl. zum Beweis eines Fahrerverschuldens beantragte Einholung eines Gutachtens sei mangels ausreichend konkreter Anknüpfungstatsachen kein Raum.

     

    Diese Begründung hält der BGH in entscheidenden Punkten für falsch. Bei einem Fußgänger-Kfz-Unfall ist der Halter nicht schon bei Unabwendbarkeit, sondern erst bei höherer Gewalt entlastet. Gravierender ist der Fehler des OLG, der Kl. auf ungesicherter Grundlage ein Mitverschulden mit der Folge einer Anspruchskürzung auf Null zur Last zu legen. Was der BGH im Leitsatz a) dazu sagt, bringt die Sache auf den Punkt, ist aber alles andere als neu. Weiterer OLG-Fehler: Einerseits Ablehnung einer Aufklärung durch einen Unfallanalytiker wegen unzureichender Anknüpfungstatsachen, andererseits die „Feststellung“ eines erheblichen Querungsverschuldens im alkoholisierten Zustand. Dass das OLG obendrein die Beweislast bei Unaufklärbarkeit des Unfalls verkennt, überrascht bei alledem nicht.