· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Gefährdungshaftung auch bei Selbstentzündung eines abgestellten Pkw
(OLG Karlsruhe 9.3.15, 9 W 3/15, Abruf-Nr. 144353). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Pkw des PKH-Antragstellers war ordnungsgemäß auf einem allgemein zugänglichen Parkplatz einer Grundschule abgestellt. Aus ungeklärten Gründen geriet der daneben parkende Opel in Brand. Durch das Feuer wurde der Pkw des Antragstellers beschädigt. Der Haftpflicht-VR des Opels lehnte jeglichen Ersatz ab. Den PKH-Antrag hat das LG Konstanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Brandursache sei streitig, ein technischer Defekt am Opel stehe nicht fest. Bei einem Marderbiss als Ursache, wie vom VR in den Raum gestellt, scheide eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OLG PKH bewilligt.
Das OLG sieht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG Erfolg hat. In weiter Auslegung des Merkmals „bei dem Betrieb“ gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung erfüllt seien. Maßgebend ist für ihn die Tiefgaragen-Entscheidung BGH VA 14, 55 = NJW 14, 1182. Entscheidend sei, dass der Schaden am Pkw des Antragstellers durch einen technischen Defekt des Opels verursacht worden sei. Welche Ursache der Defekt habe, sei belanglos. Es könne auch ein Marderbiss sein.
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