· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Grobes Fußgängerverschulden: Kein Ersatz von schuldlosem Fahrer
| Bei einem groben Fußgängerverschulden muss ein schuldloser Fahrzeugführer keinen Ersatz leisten, entschied das OLG Dresden. Das ist im Ergebnis nichts Neues. Missverständlich ist indes der Leitsatz. |
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Die Beweislast für eine Reaktionsaufforderung des Fahrzeugführers gegenüber einem Fußgänger, der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten hat, trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, in einer solchen Konstellation die Unvermeidbarkeit des Zusammenstoßes zu beweisen (Abruf-Nr. 194972). |
Vermeidbarkeit/Unvermeidbarkeit sind bei einem Fußgänger/Kfz-Unfall Kategorien der Fahrerverschulden-Prüfung. Unabwendbarkeit i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG ist bei diesem Unfalltyp kein Thema. Das hat das OLG Dresden am Ende seines Urteils auch klargestellt. Dort heißt es zutreffend: „Auf die Unvermeidbarkeit des Unfalls i. S. eines unabwendbaren Ereignisses kommt es entgegen der Auffassung des LG nach §§ 7, 9 StVG vorliegend nicht an.“
Die vom OLG gefundene Null-Lösung muss auch bei einem erwachsenen Fußgänger auf Ausnahmefälle beschränkt sein (OLG München VA 15, 185 unter Hinweis auf BGH DAR 15, 455 - Skiunfall; s. auch BGH NJW 14, 217 Tz. 7 - Fußgängerunfall). Bei Kindern und Jugendlichen muss ganz besonders begründet werden, wenn die Kfz-Seite vollständig freigestellt wird.
Weiterführender Hinweis
- Zum Anscheinsbeweis für ein Querungsverschulden und dessen Erschütterung aktuell OLG Hamm NZV 17, 142 (Lempp). Wie jetzt das OLG Dresden lässt das OLG Hamm die „einfache“ Pkw-Betriebsgefahr vollständig zurücktreten. Die NZB hat der BGH zurückgewiesen (22.11.16, VI ZR 120/16, n.v.)