19.07.2013 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Helmpflicht auch für „normale“ Radfahrer
| Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (OLG Schleswig 5.6.13, 7 U 11/12, Abruf-Nr. 132113 , nicht rechtskräftig). |
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