· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Internationale Zuständigkeit - Heimvorteil auch für deutsche Leasinggesellschaft
Zu den Geschädigten, die eine Direktklage gegen einen EU-ausländischen Haftpflichtversicherer auch vor dem Gericht ihres Wohn- bzw. Geschäftssitzes erheben können, zählt auch eine (deutsche) Leasinggesellschaft, die aus eigenem Recht Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines ihr gehörenden Fahrzeugs bei einem Unfall im EU-Ausland (hier: Belgien) geltend macht (OLG Frankfurt a.M. 23.6.14, 16 U 224/13, Abruf-Nr. 142049). |
Praxishinweis
Wie für vergleichbare Fälle nicht untypisch, wurde die internationale Zuständigkeit in I. Instanz verneint. Argument: Die besondere Zuständigkeitsregelung der Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO komme nur dem wirtschaftlich Schwächeren zugute. Nach Ansicht des LG hat sich das für die Kl., eine europaweit agierende Leasinggesellschaft (GmbH), nicht feststellen lassen. Dem ist das OLG nicht gefolgt und hat die Sache an das LG zurückverwiesen. Lediglich als „Nebentätigkeit“ sei die Kl., keine reine Kfz-Leasingfirma, mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus Verkehrsunfällen unter Beteiligung ihrer Leasingfahrzeuge befasst. Dass sie in Belgien eine Niederlassung unterhalte, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil sie dort nicht im Kfz-Leasing tätig sei und auch keine Rechtsabteilung zur Bearbeitung belgischer Unfallsachen unterhalte. Abschließend weist das OLG darauf hin, dass gerade im Zusammenhang mit Kfz-Leasingsachen ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten - LN Direktklage im Inland, LG im Ausland - zu vermeiden sei.
Die zutreffende Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie sinnvoll es ist, schon in erster Instanz der Behauptung des ausländischen VR, man sei rechtlich und wirtschaftlich auf Augenhöhe und damit nicht schutzbedürftig, durch konkreten Sachvortrag entgegenzutreten.
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