· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ist der Anscheinsbeweis durch ein grundloses starkes Abbremsen des Vordermanns erschüttert?
| Man sollte meinen, dass in dieser Alltagsfrage Klarheit herrscht. So ist es aber nicht, wie eine Entscheidung des LG Saarbrücken zeigt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger war mit seinem MB 200 E auf den vor ihm befindlichen BMW 1er der Beklagten aufgefahren. Seine nur auf Ersatz von 50 Prozent gerichtete Klage begründete er im Wesentlichen damit, die BMW-Fahrerin habe das Tempo zunächst von 70 auf 50 km/h verringert und dann ohne erkennbaren Grund auf freier Strecke zum Stillstand abgebremst. Die Beklagten sind dem entgegengetreten mit der Behauptung, der Kläger sei auf den mit 50 km/h fahrende BMW aufgefahren, der erst danach bis zum Stillstand abgebremst worden sei. Für das Verständnis des Falles ist der Umstand wichtig, dass ca. 80 m hinter der Unfallstelle (in Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge) ein Verkehrsschild steht, das die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt.
Das AG Saarlouis hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Begründung: Ein Mitverschulden der Beklagten in Form eines grundlosen starken Bremsens sei nicht nachgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich.
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