· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kann ausländische Billigreparatur fiktiv nach Kosten deutscher Markenwerkstatt abgerechnet werden?
Ein ausländischer Geschädigter, der sein Fahrzeug in seinem Heimatland fachgerecht und vollständig reparieren lässt, kann nur die tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten ersetzt verlangen, ggf. zuzüglich von Überführungskosten. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung des höheren Nettobetrags lt. Gutachten zuzüglich tatsächlich angefallener Umsatzsteuer (OLG Stuttgart 30.6.14, 5 U 28/14, Abruf-Nr. 142881). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bei einem Auffahrunfall wurde der BMW des Kl. im Frontbereich beschädigt. Nach dem Gutachten betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten 11.049,68 EUR netto. Der Kl. überführte sein Fahrzeug in sein Heimatland Slowenien, wo er es für 7.317,06 EUR (incl. slowenischer MwSt.) reparieren ließ. Mit seiner Klage beansprucht der Kl. 75 Prozent seines nicht regulierten Schadens. Den Fahrzeugschaden rechnet er fiktiv auf Netto-Gutachtenbasis ab und verlangt zusätzlich die bei der Reparatur in Slowenien angefallene MwSt. (1.219,51 EUR).
Das OLG gelangt zu einer Quote von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Kl. und ermittelt den offenen Restschaden unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts (slowenischer Kasko-VR!). Hinsichtlich der Reparaturkosten könne der Kl. nur die in Slowenien angefallenen Bruttokosten ersetzt verlangen, jedoch zuzüglich der Überführungskosten (1.091,60 EUR). Dabei geht das OLG von einer fachgerechten und vollständigen Instandsetzung in der slowenischen Werkstatt aus.
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