· Nachricht · Unfallschadensregulierung
Kein Neu-für-Alt-Abzug für Kindersitze und Motorradkleidung
| Regelmäßig gibt es Streit um die Frage, ob bei der Beschädigung von Kindersitzen auf die Preise für gebrauchten Ersatz verwiesen werden kann. Hier ist ein Überblick über Rechtsprechung dazu und zur persönlichen Schutzausrüstung von Motorradfahrern, die auch auf Fahrradhelme passt. |
1. Kindersitze
Wird ein Kindersitz bei einem Unfall beschädigt, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer den Neupreis ersetzen. Denn ein Neu-für-alt-Abzug würde dazu führen, dass der Geschädigte mit dem reduzierten Schadenbetrag nur einen gebrauchten Kindersitz kaufen könnte. Das ist aber wegen des Risikos verborgener Schäden unzumutbar, entschied das LG Stade (5.10.21, 4 O 161/20, Abruf-Nr. 225099, eingesandt von RA Volker Hellweg, Cadenberge).
Das AG Meppen geht noch einen konsequenten Schritt weiter: Es kommt nicht auf den Anschaffungspreis „von damals“ an, sondern auf den Betrag, der aktuell für so einen Kindersitz zu erstatten ist. Das ist zweifellos richtig, denn der Anspruch aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zielt nicht auf den Kaufpreisersatz ab, sondern auf die für die Wiederbeschaffung erforderlichen Kosten (AG Meppen 17.6.20, 3 C 372/20, Abruf-Nr. 216778).
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