· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis ohne Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs
| An sich ein alter Hut, gleichwohl in mancherlei Hinsicht interessant, was der BGH aktuell zu dem Thema entschieden hat. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Unstreitig hatte der Kläger bis zuletzt keinen Ersatz für seinen beschädigten Mazda CX-5 angeschafft. Die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis (unechter Totalschaden) waren vom Alter und der Laufleistung her zweifellos erfüllt. Auch der Beschädigungsumfang war für das LG Darmstadt gravierend genug, um dem Kläger Ersatz in Höhe des Neuwagenkaufpreises zuzusprechen (14.8.18, 13 O 18/18). Unerheblich war für das LG, dass der Kläger (noch) kein Ersatzfahrzeug angeschafft hatte. Nur aus finanziellen Gründen sei das bisher unterblieben, so der Kläger. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt a. M. das Urteil abgeändert. Danach müssen die Beklagten lediglich die Reparaturkosten netto, die Wertminderung, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale zahlen.
Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen (29.9.20, VI ZR 271/19, Abruf-Nr. 218426). Er hat trotz Kritik an seiner Grundsatzentscheidung vom 9.6.09 (VI ZR 110/08 = VA 09, 145) festgehalten. Danach kann der Geschädigte nur auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges (fabrikneues) Ersatzfahrzeug gekauft hat. Unter Rn. 8 im aktuellen Urteil heißt es „…erworben hat“. Das wirft die Frage auf, ob ein Kaufvertrag genügt, womöglich nur eine bloße Bestellung beim Autohaus, oder ob die Bezahlung der Rechnung und/oder Erwerbsakte wie Besitz und Eigentum hinzukommen müssen. Der BGH musste hierauf nicht näher eingehen, denn der Kläger hat bis zuletzt nicht einmal die (Mindest-)Voraussetzung eines Kaufvertragsabschlusses erfüllt (auch kein Leasing). Der BGH hat zudem den Einwand, er habe einen Erwerb aus finanziellen Gründen unterlassen, als substanzlos und nicht unter Beweis gestellt gewertet und ihn bereits deshalb zurückgewiesen.
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