· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Keine Erstattung der Anwaltskosten für Kaskoanmeldung
| In engem thematischen Kontext mit der BGH-Entscheidung zum Gegenstandswert beim wirtschaftlichen Totalschaden ( VA 17, 169 ) steht das wenige Tage zuvor erlassene Urteil des VI. ZS zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten aus der Inanspruchnahme des eigenen Kasko-VR ( 11.7.17, VI ZR 90/17, Abruf-Nr. 195826 ). |
Sachverhalt
Nach einem Frontalzusammenstoß hatte der zu 50 Prozent mithaftende Kl. seinen Anwalt damit beauftragt, auch die Ansprüche gegenüber seinem Kasko-VR geltend zu machen. Welche Tätigkeiten der Anwalt insoweit zu welchem Zeitpunkt entfaltet hat und wie die Regulierung durch den Kasko-VR einerseits und den KH-VR andererseits im Detail abgelaufen ist, steht unter Rn. 3/4/23 der BGH-Entscheidung.
Seine Tätigkeit gegenüber dem Kasko-VR rechnete der Anwalt des Kl. bei einem Gegenstandswert von 4.871,46 EUR (= Kasko-Zahlung) und einer Geschäftsgebühr von 1,3 mit 492,54 EUR ab. Der Versuch, diesen Betrag oder angesichts einer Mithaftung von 50 Prozent wenigstens die Hälfte davon auf die Bekl. abzuwälzen, blieb vor dem Berufungsgericht (LG Gera) wie vor dem BGH erfolglos ‒ aus unterschiedlichen Gründen.
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