· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Keine Nutzungsausfallentschädigung bei erst nach Monaten angeschafftem Ersatzwagen?
| Wie lange darf der Geschädigte mit dem Kauf eines Ersatzwagens warten, wenn er die Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen will? Die Frage hat nun das LG Saarbrücken beantwortet. |
1. Ersatzwagen wird erst nach dreieinhalb Monaten zugelassen
Der Geschädigte hatte den Ersatzwagen erst dreieinhalb Monate nach dem Unfall zugelassen. Für den beklagten Haftpflicht-VR war das ein Beleg dafür, dass ihm der notwendige Nutzungswille fehlte. So hat es auch das AG St. Wendel gesehen und jegliche Nutzungsausfallentschädigung versagt. Das LG Saarbrücken ist dem nicht gefolgt (30.12.19, 13 S 168/19, Abruf-Nr. 214098). |
2. Auf den Nutzungswillen kommt es an
Um überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen zu können, muss der Geschädigte außer der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit seinen Nutzungswillen darlegen und ggf. beweisen. In beiden Punkten war der Anspruch des Klägers fragwürdig. Infolge seiner unfallbedingten HWS-Distorsion und selbst eingeräumter Fahrunfähigkeit blieben die ersten beiden Wochen nach dem Unfall entschädigungsfrei (keine hypothetische Nutzungsmöglichkeit). Bei der weiteren Anspruchsvoraussetzung „Nutzungswille“ hat das LG nach Anhörung des Klägers zu dessen Gunsten entschieden.
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