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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kenntnis des Anwalts von günstigerem Restwertangebot zählt

    Ein Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein vom gegnerischen KH-Versicherer seinem Anwalt übermitteltes Restwertangebot unbeachtet lässt und das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen deutlich niedrigeren Restwertbetrag kurz darauf in Zahlung gibt (LG Erfurt 10.6.11, 2 S 84/10, Abruf-Nr. 113341).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall vom 16.5.08 ermittelte der von der Kl. eingeschaltete SV den Restwert mit 3.900 EUR. Mit Fax-Schreiben vom 4.6.08 übermittelte der bekl. VR den Anwälten der Kl., die sich kurz zuvor für diese bestellt hatten, ein bis zum 22.6.08 befristetes verbindliches Angebot zum Ankauf des Unfallwagens für 6.390 EUR, bei Barzahlung und kostenfreier Abholung. Zwei Tage danach, am 6.6.08, gab die Kl. ihr Fahrzeug für 3.900 EUR, wie vom SV geschätzt, in Zahlung. Die Bekl. rechnete den Schaden unter Ansatz des höheren Betrags von 6.390 EUR ab. Die Klage auf die Differenz wurde vom LG auf die Berufung der Bekl. abgewiesen.

     

    Zwar sei ein Geschädigter i.d.R. berechtigt, sein Unfallfahrzeug zum gutachterlich geschätzten Restwert zu verkaufen bzw. in Zahlung zu geben. Anders lägen die Dinge indes, wenn er ohne überobligationsmäßige Anstrengung einen höheren Preis erzielen kann. Das sei hier den Umständen nach der Fall gewesen. Die Kl. habe zwar persönlich keine Kenntnis von der Möglichkeit einer günstigeren Verwertung gehabt. Sie müsse sich jedoch die Kenntnis ihrer Anwälte zurechnen lassen. Diese seien im Zeitpunkt des Fax-Schreibens mit dem Hinweis auf das 6.390 EUR-Angebot mit der Unfallregulierung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt gewesen. Infolgedessen sei das Wissen ihrer Anwälte wie ihr eigenes Wissen zu behandeln. Bei Kenntnis von der günstigeren Verwertungsmöglichkeit habe die Kl. ohne Verstoß gegen § 254 BGB nicht zum geschätzten Restwert lt. Gutachten veräußern dürfen. Das ihren Anwälten übermittelte höhere Angebot sei mühelos realisierbar gewesen.