· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kosten für Taxi-Umrüstung sind ersatzfähig
| In der Klage eines Ex-Taxiunternehmers auf Ersatz fiktiver Umrüstungskosten hat der BGH das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zur Klärung noch offener Fragen zurückverwiesen. |
Entscheidungsgründe
Der Standpunkt des BGH wird aus dem amtlichen Leitsatz deutlich: „Wählt der Eigentümer eines ... beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution ersatzfähig“ (BGH 23.5.17, VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757).
Relevanz für die Praxis
Bei Fahrschulwagen ist die Problemlage ähnlich. Wie die Umrüstungskosten zu behandeln sind, ist auch dort ein häufiger Streitpunkt. Gehören sie zum Wiederbeschaffungswert? Wenn grundsätzlich ja, auch dann, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert? Letzteres war hier nach den Feststellungen des LG der Fall (14 Jahre alter MB E 200, 280.000 km, Einsatzort NRW).
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