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  • · Nachricht · Unfallschadensregulierung

    Kuh versus geparkter Pkw ‒ wer haftet?

    | Wenn ein Landwirt seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt und dabei an einem am Feldweg geparkten Fahrzeug eine Beschädigung entsteht - wer haftet dann? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden. |

     

    In dem Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug neben einer Baustelle auf einer mit Schotterbefestigten Fläche am Rande eines Feldwegs abgestellt. Unmittelbar an diese Schotterfläche grenzte eine Weide an, auf der sich 21 Kühe befanden. Der beklagte Landwirt trieb die Kühe auf eine auf der gegenüberliegenden Seite des Wegs befindliche Weide. Hierbei verblieb für die Kühe am Ausgang der Weide ein nur wenige Meter breiter Weg zwischen dem Fahrzeug und der Baustelle. Der Landwirt stellte sich mit dem Rücken zum Auto, während die Kühe an dem Fahrzeug vorbei liefen. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug zunächst unbeschädigt war, nach dem Wechsel der Weide durch die Kuhherde jedoch eine Delle an der hinteren Tür der Fahrerseite entstanden war. Weiterhin bestätigte ein Zeuge, dass er dem Landwirt mitgeteilt habe, dass der Fahrer in etwa zehn Minuten wieder zurück sei und das Fahrzeug umparken könne. Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe. Er war der Ansicht mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben. Auf jeden Fall liege aber zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugführers wegen verbotswidrigen Parkens vor. Erstinstanzlich hat das Amtsgericht den Landwirt zur Zahlung verurteilt. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

     

    Das LG Koblenz hat die Berufung im Wesentlichen für unbegründet erachtet und nur den Schadensumfang hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten gekürzt. Die Verursachung des Schadens stützte die Kammer auf die Aussage zweier Zeugen, die angaben, dass das Fahrzeug gewackelt habe, als die Kühe an ihm vorbei getrieben wurden. Weiterhin konnten die Zeugen am Fahrzeug Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen. Auch der hinzugezogene Sachverständige konnte Anhaftungen von Tierhaaren feststellen und nachvollziehen, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht werden kann. Die Kammer sah den Landwirt im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB als schadenersatzpflichtig an. Er habe die erforderliche Sorgfalt dadurch verletzte, dass er nicht zuwartete, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten ca. zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es war ohne Weiteres ersichtlich, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden mussten und dieses Unterfangen sehr gefahrgeneigt war.

     

    Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten. Dem Landwirt wäre es ohne Weiteres zuzumuten gewesen, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der PKW umgeparkt werden konnte und so keine Gefahr mehr für den geparkten PKW bestand.Diese Sorgfaltspflichtverletzung sah die Kammer auch als so erheblich an, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt war. Das Verschulden des Beklagten überwiegt hier selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.

     

    Quelle | Landgericht Koblenz 9.10.20, 13 S 45/19 (rechtskräftig)

    Quelle: ID 46971460