· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Mietwagenkosten ‒ erneuter Sieg der Haftpflichtversicherer bei der Schadenssteuerung
| Für die mittelständischen Autovermieter, durch die restriktive BGH-Rechtsprechung der letzten 15 Jahre ohnehin stark gebeutelt, ist es ein weiterer Schlag ins Kontor. Man hatte gehofft, dass Karlsruhe Direktvermittlungsangebote der Versicherer mit zugrunde liegendem Sondertarif nicht akzeptieren werde, so wie es beim Verweis auf Werkstätten mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen der Fall ist. Die Hoffnung wurde enttäuscht. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bevor die Geschädigten bei dem klagenden Autovermieter anmieteten, hatten sie vom beklagten Versicherer Schreiben erhalten, mit denen auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem genau bezifferten Bruttotagespreis bei Europcar, Enterprise und Sixt hingewiesen wurden (Text auszugsweise im BGH-Urteil). Einer der Geschädigten war außerdem zunächst mündlich auf eine günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen worden. Sämtliche Geschädigten ignorierten die Vermittlungsangebote und mieteten Ersatzfahrzeuge bei der Klägerin. Zwischen 63 und 72 Prozent wäre es bei einem der drei Großvermieter günstiger gewesen.
Der BGH bestätigt die Klageabweisung hinsichtlich der eingeklagten Differenzbeträge. Er hat seiner Entscheidung diesen Leitsatz vorangestellt:
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