· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Mietwagenkosten: Herabstufung aus Altersgründen?
| In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist nach wie vor umstritten, ob allein wegen hohen Alters des Unfallfahrzeugs eine Herabstufung um eine Mietwagenklasse zu erfolgen hat. Ab zehn Jahren „Ja“, sagt eine Berufungskammer des LG Freiburg/Breisgau (18.3.21, 3 S 98/20, Abruf-Nr. 222824 ). |
Relevanz für die Praxis
Über das Fahrzeugalter die Mietwagenklasse zu drücken, zählt zu den üblichen Instrumenten der Haftpflichtversicherer. In die Karten spielt ihnen die steigende Zahl von Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind (Durchschnittsalter bei Pkw derzeit 9,8 Jahre). Zudem können sie auf einige instanzgerichtliche Urteile verweisen (die im Palandt unter Rn. 31 zu § 249 zitierten sind veraltet oder falsch zitiert). Jetzt gibt es also auch eine aktuelle Entscheidung des LG Freiburg. Eine einschlägige BGH-Entscheidung kann keine Seite ins Feld führen (weshalb das LG Freiburg die Revision hätte zulassen müssen). Was der BGH in NJW 05, 277 zur pauschalierten Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Kfz ausführt, ist auf den Mietkostenersatz aus mehreren Gründen nicht übertragbar (so auch Ex-BGH-Richter Zoll in: Wussow, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 117; Reitenspiess, jurisPR-VerkR 24/2009 Anm. 5).
„Bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug seien die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit offensichtlich“, so das LG Freiburg zur Begründung der Herabstufung von sechs auf fünf. Leider wird nicht gesagt, um welchen Fahrzeugtyp es sich im konkreten Fall handelt. Auch fehlt eine Angabe der Laufleistung, ebenso zum WBW. Abgesehen davon ist die Kernaussage in ihrer Pauschalität offenkundig verfehlt. Beispiel: Ein heute zehn Jahre alter VW Golf unterscheidet sich in den maßgeblichen Aspekten nur unwesentlich von einem VW Golf aus der aktuellen Flotte der Autovermieter.
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