· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Mietwagenkostenersatz: Wenn „Fracke“, dann richtig
(KG 8.5.14, 22 U 119/13, Abruf-Nr. 142156) |
Praxishinweis
Die Aussichten, dass sich in der Rspr. zu den Mietwagenkosten in nächster Zeit etwas zum Besseren wenden könnte, sind nicht gut. Bis der BGH dem „Wildwuchs“ (Scholten, DAR 14, 74) ein Ende setzt, dürften noch Jahre vergehen. Dabei ist eine Revision schon jetzt - zehn Jahre nach der „Wende“ - dringend geboten. Das KG ist lediglich um Schadenbegrenzung bemüht, indem es denjenigen Richtern, die mit der methodisch wie praktisch höchst fragwürdigen Mischlösung operieren wollen, eine Berechnungsanleitung an die Hand gibt. Instruktiv ist das Urteil auch in puncto Nebenkosten. Sie sind in einem zweiten Schritt, soweit erstattungsfähig, zu 100 Prozent zu berücksichtigen, dürfen also nicht kleingemittelt werden.
Entgegen der I. Instanz hält der Senat die Kosten für Winterreifen für ersatzfähig, auch die (in der Nebenkostentabelle nicht ausgewiesenen) Kosten für die vereinbarte vollständige Haftungsbefreiung ohne SB. Bemerkenswert ist das Urteil auch mit Blick auf die Höhe der Eigenersparnis. Mit dem Anachronismus eines 15-prozentigen Abzugs sollte es jetzt endgültig vorbei sein - auch in Berlin. Dass selbst die vom BGH akzeptierten 10 Prozent unter den heutigen Umständen deutlich zu viel sind, pfeifen die Spatzen von den Dächern.
Weiterführender Hinweis
- Ausführlich zum Eigenersparnisabzug Eggert VA 10, 114.