· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Vollkasko ist kein Finanzierungsinstrument
| Die Entscheidung des OLG München zu diesem Dauerthema ist auch unter folgenden Aspekten von Interesse: Nutzungswille, Warnpflicht („Armutshinweis“), Standkosten und Anwaltsgebühren. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
An sich war das Fahrzeug reparaturunwürdig, doch der Kläger wollte es instand setzen lassen. Das Problem: Ihm fehlte das Geld. Darauf hat sein Anwalt den gegnerischen Versicherer ausdrücklich zeitnah zum Unfall hingewiesen. Wörtlich heißt es: „Da mein Mandant keinen weiteren Bankkredit in Anspruch nehmen kann, ist er dringend auf die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung oder die Zahlung angewiesen, um die Reparatur in Auftrag zu geben. Jegliche Verzögerung geht hier zu Ihren Lasten. Der Zeitraum für die Nutzungsausfallentschädigung wird sich hierdurch erhöhen.“
So ist es dann auch gekommen. Letztlich standen 100 Ausfalltage im Streit, und zwar zusätzlich zu einer anfänglichen Mietdauer von 16 Tagen. Angesichts der hunderttägigen Mobilitätspause war es nicht verwunderlich, dass die Beklagte schon den erforderlichen Nutzungswillen bestritt. Ohne Erfolg, wie das OLG München ausführlich begründet (27.5.20, 10 U 6795/19, Abruf-Nr. 216696). Der Senat ging dabei noch auf die folgenden Themen ein:
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