· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Mutter wird zum verunglückten Kind gerufen: Ersatz für psychischen Schaden?
Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen (BGH 10.2.15, VI ZR 8/14, Abruf-Nr. 175723). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kl. wurde von Nachbarn herbeigerufen, weil ihr fast 4-jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von einem Pkw erfasst worden war. Sie fand ihren Sohn mit einer Oberschenkelfraktur, einer Gehirnerschütterung und einer Platzwunde am Hinterkopf vor. Sie macht geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt, die sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und HWS-Schmerzen äußere. Das mache es ihr unmöglich, weiterhin den Haushalt zu führen. Von den Bekl. verlangt sie Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG Köln hat weiteren Beweis erhoben und der Klage teilweise stattgegeben. Es sieht eine unfallbedingte PTBS mit der Folge einer Magersucht als erwiesen an. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang sei jedoch nur bis Ende 2007 gegeben, weil die Kl. ihr angebotene Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen habe. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Begehren im Wesentlichen weiter. Ziel der Anschlussrevision der Bekl. ist die Wiederherstellung des LG-Urteils.
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