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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nachweis der Primärverletzung - ausnahmsweise muss der behandelnde Arzt als Zeuge gehört werden

    | Einem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte als sachverständige Zeugen ist in der Regel nicht nachzukommen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahmesituation lag in einem Fall des OLG München vor. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger behauptete, bei einem Unfall zahlreiche Prellungen erlitten zu haben. Er verlangte u. a. ein Schmerzensgeld und Ersatz seines „Lohnausfalls“. Nach dem Unfall war er in ärztlicher Behandlung. Diagnose: Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule, des Thorax, der Lendenwirbelsäule etc.

     

    Das OLG München (8.7.16, 10 U 3138/15, Abruf-Nr. 189044) entschied, dass regelmäßig der Arzt vernommen werden müsse, der in seinem Befundbericht nicht nur die Angaben des Verletzten wiedergibt, sondern eigene Feststellungen trifft. Dies sei vor allem bei leichten Verletzungen und Beschwerden für den Geschädigten das einzige erfolgversprechende Beweismittel. Die Alternative - unfallanalytische, biomechanische und medizinische Gutachten - sei zum positiven Nachweis einer unfallbedingten Primärverletzung in solchen Fällen erfahrungsgemäß untauglich. Eine Begutachtung könne nur erforderlich sein, wenn der Schädiger damit nachweisen will, dass der Kläger nicht verletzt wurde und keine Beschwerden erlitten hat.