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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Neue Kampagne der Haftpflichtversicherer bei Zessionen läuft leer

    | Abtretungen von Geschädigten-Ansprüchen an Unfalldienstleister sind den Versicherern ein Dorn im Auge. Zum Standardrepertoire gehört das Bestreiten der Aktivlegitimation. Nachdem der RDG-Einwand praktisch nicht mehr durchgreift und auch die Rüge mangelnder Bestimmtheit in den allermeisten Fällen leerläuft, wird die Unwirksamkeit der Abtretung nunmehr mit einem Verstoß gegen § 307 BGB begründet. Auch damit laufen die Versicherer regelmäßig gegen die Wand, wie ein aktuelles Urteil des AG Sinsheim belegt. |

     

    Sachverhalt

    Der Verstoß gegen § 307 BGB wurde vom Versicherer folgendermaßen begründet: Die Klägerin, eine Vermieterin von Fahrschulwagen, bediene mit der Abtretungserklärung nur ihr eigenes Finanzierungsinteresse. Sie formuliere eine unwiderrufliche Abtretung an sich vor, die die fortbestehende Möglichkeit enthalte, die Forderung gegen den Zedenten (Fahrschule) geltend zu machen. Der Zedent erhalte aber keinen angemessenen Ausgleich, namentlich eine Rückabtretungsregelung. All das benachteilige den Zedenten unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB.

     

    Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis

    Das AG Sinsheim ist dem nicht gefolgt. Es sei schon nicht erkennbar, inwieweit Interessen der unfallgeschädigten Fahrschule beeinträchtigt sein sollten. Ein Nachteil sei nicht erkennbar und auch seitens der Beklagten nicht dargelegt (AG Sinsheim 26.2.16, 1 C 90/15, Abruf-Nr. 146679).