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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Rechts vor links oder Grundstücksausfahrt?

    | Oft sind es unauffällige Kleinigkeiten, die über die Vorfahrtfrage entscheiden. Das zeigt einmal mehr die Entscheidung des AG Kiel. |

     

    Halten sich beide Fahrer für vorfahrtberechtigt, muss das Gericht einen für wartepflichtig erklären. Das kann schwer sein. Das AG Kiel musste nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststellen: „Zur Überzeugung des Gerichts ist für den Einmündungsbereich nicht ausreichend klar erkennbar, ob die Verhaltensanforderungen des § 10 S. 1 StVO gelten oder vielmehr die des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, wonach an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat, wer von rechts kommt.“ (10.3.16, 115 C 194/15, Abruf-Nr. 185845).

     

    Mit diesem richterlichen non liquet, bedauerlich genug, hatte es nicht sein Bewenden. Denn das Gericht fährt fort: „Es ist demnach entscheidend darauf abzustellen, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung als Verlassen eines Bereichs im Sinne von § 10 StVO erscheint, was nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu bestimmen ist“.