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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Regress zu 100 Prozent bei absoluter Fahruntüchtigkeit

    Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH 11.1.12, IV ZR 251/10, Abruf-Nr. 120453).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    2,10 Promille ergab die gut eine Stunde nach dem Unfall entnommene Blutprobe. Mit seinem Pkw war der Bekl. von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine Grundstücksmauer geprallt. Der klagende KH-Versicherer regulierte den Schaden des Grundstückseigentümers incl. der Kosten für die Einholung eines Gutachtens. Allenfalls sei er nur zur Hälfte regresspflichtig, für die Gutachterkosten müsse er überhaupt nicht aufkommen, so die Verteidigung des Bekl. Sie blieb in allen Instanzen erfolglos.

     

    In Fortführung seiner Grundsatzentscheidung vom 22.6.11 (VA 11, 128 = VK 11, 146 = VersR 11, 1037) zu § 81 Abs. 2 VVG spricht sich der BGH auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG (grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung) dafür aus, in Ausnahmefällen die Leistung auf null zu kürzen. Das werde einem verständigen VN durch die Klausel D. 3.1 AKB 2008 hinreichend transparent vor Augen geführt. Die erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mit hundertprozentiger Regresspflicht wird vom BGH nicht beanstandet, zumal entlastende Momente weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Zurückgewiesen wird schließlich der Einwand, die ersetzten Sachverständigenkosten nicht regressieren zu können. Bei einem Schaden von rund 3.500 EUR sei die Bagatellgrenze überschritten.