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  • · Fachbeitrag · Grobe Fahrlässigkeit

    Trunkenheitsfahrt: Leistungskürzung durch den VR „auf Null“ bei grober Fahrlässigkeit

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Der VR kann in Ausnahmefällen bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN seine Leistung vollständig versagen. Dies kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf jedoch immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH 22.6.11, IV ZR 225/10, Abruf-Nr. 112152).

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR Entschädigung aus der Vollkaskoversicherung wegen der Unfallschäden an seinem Pkw. Am Morgen des 13.7.08 kam er auf der Rückfahrt von einem Musikfestival von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl. Der Schaden am Pkw beläuft sich auf ca. 6.400 EUR. Die dem VN entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,7 Promille. Im Strafverfahren wurde der VN wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt.

     

    Der VR hat Leistungen abgelehnt. LG und OLG haben die Klage des VN abgewiesen. Die Revision des VN hatte - vorläufigen - Erfolg.