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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Restwert: Keine Informationspflicht vor Veräußerung

    • 1. Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch den gegnerischen Versicherer überprüfen zu lassen oder diesem zwecks Abgabe eines höheren Restwertangebots vorzulegen.
    • 2. Der Unfallgeschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Unfallfahrzeug mangels Vorliegens eines konkreten höheren Restwertangebots zu dem durch das Sachverständigengutachten ermittelten Restwert veräußert.

    Praxishinweis

    Nach Erhalt des Gutachtens hatte der Kl. sein Unfallfahrzeug postwendend zu dem Betrag verkauft, der im Gutachten als höchstes Restwertgebot genannt war. Nach Ansicht des Gerichts war er nicht verpflichtet, dem gegnerischen VR zuvor Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Der Umstand, dass der VR ihn bereits eine Woche vorher angeschrieben hatte (genauer Inhalt des Schreibens unbekannt), ändere daran nichts.

     

    Die Entscheidung liegt auf der Linie der vorherrschenden Rechtsprechung, die allerdings immer wieder durch „Ausreißer“ wie OLG Köln VA 12, 200 = DAR 13, 32 m. abl. Anm. RA Bergmann konterkariert wird. Dass der Anwalt des Geschädigten gut beraten sein kann, vor einer Veräußerung des Wracks Kontakt zum VR aufzunehmen, steht auf einem anderen Blatt (siehe auch den Praxishinweis zu OLG Köln VA 12, 200). Wird in einem Reparaturfall das Fahrzeug unrepariert in Zahlung gegeben und ein Ersatzfahrzeug mit Anfall von Umsatzsteuer gekauft, ist diese im Umfang der Reparatur-Umsatzsteuer erstattungsfähig, ein Kombinationsverbot besteht nicht, so zutreffend LG Koblenz 25.4.12, 12 S 4/12, Abruf-Nr. 123379. Die zugelassene Revision wurde vom VR nicht eingelegt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 41 | ID 37999400